Eindämmung der wirtschaftlichen Coronafolgen

Eindämmung der wirtschaftlichen Coronafolgen – Insolvenzrecht in Zeiten der Pandemie

Die Covid-19 Pandemie hat schwierige Zeiten für die Wirtschaft zur Folge. Gerade viele Unternehmer sind von den Einbußen besonders betroffen und nicht wenige stehen am Rande vor den Scherben ihrer Existenz. Welche Maßnahmen können zur Eindämmung der wirtschaftlichen Coronafolgen ergriffen werden?

Am 27.03.2020 unternahm der deutsche Gesetzgeber umfangreiche Maßnahmen in Form des sog. Covid-19-Folgengesetzes, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Unter anderem wurde die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, soweit die Insolvenzreife auf den Folgen der Pandemie beruhte.

Doch wie geht es nun weiter?

Am 2. September wurde seitens der Bundesregierung eine teilweise Verlängerung dieser Maßnahmen beschlossen. Das heißt, auch weiterhin besteht die Insolvenzantragspflicht nicht wie zuvor.  Medial wird die Verlängerung der wirtschaftsfördernden Maßnahmen allerdings häufig jedenfalls fehlerhaft kommuniziert. Tatsächlich wurde nämlich lediglich die Antragspflicht für überschuldete Unternehmen die nicht zahlungsunfähig sind bis zum 31.12.2020 weiter ausgesetzt.

Die Antragspflicht ist nur für solche Unternehmen auch weiterhin ausgesetzt, die überschuldet (§ 19 InsO) sind, d.h. bei denen das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Unternehmen die zahlungsunfähig (§ 17 InsO) sind, d.h. ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen können, sind dagegen ab dem 01.10.2020 wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Doch wo liegt hier der Unterschied?

Tatsächlich sind viele insolvenzrechtliche Begrifflichkeiten schwer auseinander zu halten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Straftatbestandes der (potentiellen) Insolvenzverschleppung aber auch mit Blick auf die ganz erheblichen Haftungsrisiken für z.B. Geschäftsführer sollte daher ab sofort wieder ganz genau hingeschaut werden, ob Ihr Unternehmen “nur” überschuldet, oder auch schon zahlungsunfähig ist.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

Schließlich betrifft dieses Thema nicht nur Unternehmen, die aufgrund der Covid-19 Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Auch Gläubigern ist insgesamt anzuraten, bei Anzeichen wirtschaftlicher Probleme ihrer Vertragspartner Vorsicht walten zu lassen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  Für sie gilt es Forderungsausfälle zu vermeiden und wertlose oder anfechtungsgefährdete Gegenleistungen, d.h. andere als die vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen (z.B. Forderungsabtretung statt Barzahlung), zu vermeiden.

So können Sie durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Forderungsausfällen auch eine eigene wirtschaftliche Schieflage verhindern.

Sie haben Fragen zu der Thematik?

Gerne berät unser Insolvenzrechtsexperte, Rechtsanwalt Maximilian Rohrbach, Sie zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Unser Steuerexperte Rechtsanwalt Dr. Jean Dibs-Laban prüft Ihre Bilanz, zeigt Schwachstellen Ihres Unternehmens auf und berät Sie zu entsprechenden Verbesserungsmöglichkeiten.

Für alle arbeitsrechtlichen Fragestellungen, auch im Zusammenhang mit einer (potentiellen) Insolvenz steht Ihnen unser Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Alexander Fuchs, zur Seite.