StaRUG in Kraft getreten

Seit dem 01. Januar 2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten.

Welchen Zweck verfolgt das Gesetz?

Das Gesetz verfolgt den Zweck Unternehmen zu sanieren bevor dem Unternehmen die Insolvenz droht. Die Umsetzung dieses Gesetzes wurde durch den Gesetzgeber seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie besonders vorangetrieben, um die Belastungen durch die Pandemie für die Wirtschaft nachhaltig abzumildern.

Überschuldete Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig im Sinne der InsO sind, sollen von diesem Gesetz und den vorgesehenen Instrumenten und Erleichterungen profitieren. Es wird ein außergerichtlicher Bereich geschaffen, in dem Vergleiche mit Gläubigern ermöglicht werden.

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen für einen Eintritt in das Verfahren erfüllen?

Voraussetzung für den Eintritt in das Verfahren nach dem StaRUG ist ein Restrukturierungsplan, den das Unternehmen in Eigenregie, im pflichtgemäßen Ermessen und nach sachgerechten Kriterien entwickelt.

Dieser Restrukturierungsplan muss mit einer ¾-Mehrheit der Gläuiger beschlossen werden, woraufhin das Unternehmen dem zuständigen Restrukturierungsgericht das Verfahren anzuzeigen hat. Sowohl schriftlich als auch im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen, d.h. der Gläubiger und Schuldner, kann die Abstimmung über den Plan erfolgen, vgl. § 23 StaRUG.

Welche Vorteile hat das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz?

Der große Vorteil ist, dass das Unternehmen, auch entgegen des Willens einiger Gläubiger, Vertragsanpassungen vornehmen kann, sich mithin von belastenden Verbindlichkeiten befreien kann. Zudem kann sich der Plan auf sämtliche bereits begründete Forderungen beziehen, aber auch in Mitgliedschaftsrechte an dem Unternehmen eingreifen.

Eine Ausnahme dazu bilden Arbeitnehmerforderungen, Ansprüche auf die betriebliche Altersvorsorge, Forderungen auf vorsätzlicher und unerlaubter Handlungen und staatliche Sanktionsforderungen. Darüber hinaus stehen dem Unternehmen weitere gerichtliche Maßnahmen zu, die Schutz vor hartnäckigen Gläubigern gewährt.

Ein weiterer großer Vorteil des Restrukturierungs- und Sanierungsverfahrens ist die Ersparnis von hohen Kosten und dem drohenden Reputationsverlust, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bevorstünde.

Den Unternehmen stehen gemäß § 29 StaRUG folgende Instrumente zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung:

  1. Die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens
  2. Die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplanes erheblich sind
  3. Gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung
  4. Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplanes

Die überwiegende Zahl der gerichtlichen Maßnahmen betrifft die Durchführung und Bestätigung des Restrukturierungsplanverfahrens. Dies zeigt die zentrale Bedeutung des Restrukturierungsplanes, denn mit der erfolgreichen Aufstellung und Durchführung des Planes steht und fällt das Restrukturierungs- und Sanierungsvorhaben.

Daneben kann das Gericht eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre anordnen. Diese Maßnahme kann sich auf bestimmte, aber auch auf die gesamten Gläubiger beziehen.

Schließlich kommen dem Unternehmen eine Vielzahl von Erleichterungen zu. Unter anderem sind die Kündigungs- und Leistungsverweigerungsrechte der Gläubiger bezüglich rückständiger Leistungen eingeschränkt. Das Unternehmen trifft eine Haftungsprivilegierung, denn allein die Inanspruchnahme der Maßnahmen nach dem StaRUG wirkt bei der Begründung neuer Forderungen nicht haftungs- bzw. vorsatzbegründend.

Wer hat Anspruch auf eine Inanspruchnahme des Restrukturierungs- und Sanierungsrahmens?

Materiell berechtigt zur Inanspruchnahme des Restrukturierungs- und Sanierungsrahmens sind unternehmerisch tätige Schuldner, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden und mithin drohend zahlungsunfähig sind. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Die rechtlichen Voraussetzungen zu durchblicken und zu prüfen, ob diese vorliegen, ist eine hochkomplexe Aufgabe, die besondere Fachkenntnis erfordert. Das Gesetz setzt voraus, dass jeder Unternehmer diese Fachkenntnis besitzt, was in den wenigsten Fällen zutrifft. Soweit Unternehmer jedoch nicht selbst über die entsprechende Fachkenntnis verfügen, besteht dringender Beratungsbedarf!

Das Gericht kann (erfahrene) Rekrutierungsbeauftragte oder einen Gläubigerbeirat bestellen.

Ein Rekrutierungsbeauftragter wird in der Regel nur dann bestellt werden, wenn erwartet wird, dass eine oder mehrere Gruppen dem Restrukturierungsplan nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen werden oder sich allgemein Schwierigkeiten im Verfahren ergeben.

Ein Gläubigerbeirat wird dann durch das Gericht bestellt, wenn durch das Unternehmen die Befriedigung alle Gläubigerforderungen beabsichtigt wird. Dann soll der Gläubigerbeirat das Unternehmen stützen und überwachen.

Insgesamt besteht für Sie die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme des neuen Gesetzes insbesondere die Folgen der Coronapandemie abzumildern und mit Ihren Gläubigern über zukunftsorientierte Lösungen zu verhandeln.

Haben Sie Fragen zum Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz oder benötigen Sie Beratung? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.